Vorsorgeregelungen, die es Eltern erwachsener Kinder mit Betreuungsbedarf leichter machen

Häufig übernehmen die Eltern die gesetzliche Betreuung ihrer geistig behinderten Kinder. Sich bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder damit zu beschäftigen, wie ihre Absicherung bestmöglich zu gestalten ist, ist sinnvoll und wichtig. Denn was geschieht, wenn die Eltern die Betreuung zu Lebzeiten nicht mehr gewährleisten können, weil sie ernsthaft erkranken?

Rechtssichere Reglungen, die auch zu Lebzeiten noch flexible Gestaltungsmöglichkeiten bieten, verhelfen zu einer guten Betreuung und Absicherung der Kinder in Vermögens- und Erbfragen auch nach dem Tod ihrer Eltern. Durch ein sogenanntes Behindertentestament können Eltern beispielsweise vorsorglich bestimmen, was ihr rechtlich betreutes Kind erbt. So können sie es unter anderem vor dem Rückgriff von Trägern von Sozialleistungen und Eingliederungshilfe bewahren.

Vorsorgevollmacht gibt Sicherheit
Das neue Betreuungsrechts verfolgt das Ziel, betreuten Menschen ein höheres Selbstbestimmungsrecht zu verleihen, indem der gesetzliche Betreuer primär ihren Wünschen anstelle ihrem objektiven Wohl verbindliche Folge zu leisten hat. Das haben auch Eltern, ohne Wenn und Aber, zu beachten. Umso wichtiger ist es, dafür einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen. In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer im Verhinderungsfall die Gesundheits- und Vermögenssorge der Kinder als Ersatzbetreuer übernimmt. Sofern der Betreute Eigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Gegenüber Banken genügt rechtlich eine privatschriftlich verfasste Vollmacht.

Was geschieht nach dem Tod?
Eltern sollten generell sicherstellen, dass die wirtschaftliche Versorgung ihrer Kinder auch nach ihrem Tod gewährleistet ist. Nicht selten setzen sich Eheleute durch die Abfassung eines sogenannten Berliner Testaments gegenseitig als Erbe des jeweils erstversteherbenden Ehegatten ein. So treffen sie allerdings für den Letztversterbenden verbindliche Regelungen, die dieser nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr anpassen kann.
Dann erben nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder als Nacherben in dem Sinne, wie es die Eltern seinerzeit festgelegt haben. Hierdurch ist es dem letztversterbenden Ehegatten jedoch verwehrt, das Testament anzupassen, selbst wenn sich seine Lebensverhältnisse inzwischen grundlegend verändert haben. Damit können auch steuerliche Nachteile für die Nacherben verbunden sein, da beispielsweise die Frist für die zehnjährige Spekulationssteuer erst mit dem Tod des letztversterbenden Elternteils beginnt.

Sinnvolle Alternativen für mehr Flexibilität
Für eine flexiblere Gestaltung gibt es andere, wirtschaftlich sinnvollere Alternativen: Denkbar ist unter anderem eine notariell beurkundete, schenkweise Übertragung von Grundeigentum zugunsten des Betreuten bereits zu Lebzeiten der Eltern. Besteht dieser Nachlass in Form eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung, die von den Eltern und dem Betreuten selbst bewohnt werden, bemisst sich die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, der sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert.
Ein im Grundbuch eingetragenes, notariell beurkundetes Wohnrecht oder ein Nießbrauch zugunsten des letztversterbenden Elternteils wirkt sich ebenfalls mindernd auf den Verkehrswert aus und verschafft dem Betreuten steuerliche Vorteile. Mit Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht gemeint, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen auch wirtschaftlich für sich zu nutzen.

Erbe oder Vermächtnis?
Um Vorsorge für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Todes zu treffen, können Eltern durch eine Vorsorgevollmacht oder ein Testament bereits einen Ersatzbetreuer bestimmen. Diese Unterlagen sind in der Betreuungsabteilung des örtlichen Amtsgerichts zu hinterlegen.
Generell können Eltern ihre Vermögenswerte durch ein privatschriftliches Testament oder einen Erbvertrag ihren Erben zuweisen. Wenn sie dies in Form eines Vermächtnisses machen, bedeutet das: Der Bedachte wird nicht Erbe, sondern erhält den Vermögensvorteil in Gestalt des Vermächtnisses und muss sich darüber nicht mit den Erben einigen. Ist dieses Vermächtnis eine Immobilie, das von den Eltern und dem Betreuten selbst genutzt wird, bemisst sich auch hier die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, der sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert.
Gleiches gilt, wenn die Eltern testamentarisch oder durch Erbvertrag dem Betreuten ein Vorausvermächtnis zudenken, wenn er also sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer wird. Dieses Vermächtnis aus dem Nachlass wird dann nicht auf seinen Erbteil angerechnet. Handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine Immobilie, richtet sich auch hier die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, die sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert.

Wer regelt die Durchführung?
In jedem Fall sollten Eltern sich auch die Frage stellen: Wer soll im Falle unseres Todes die Erbauseinandersetzung durchführen? Sofern die gewünschte Person ebenfalls Miterbe ist, müsste diese von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit werden. Nur dann darf sie gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein. Unabhängig davon, für welche Lösung sich Eltern entscheiden: Eine rechtssichere, steuerlich vorteilhafte Lösung schafft Sicherheit und wirkt sich daher schon jetzt positiv auf die Lebenssituation aller Beteiligten aus.

Sie haben Fragen zur Vorsorgevollmacht, zum Betreuungsrecht oder den angesprochenen erbrechtlichen Aspekten? Wenden Sie sich gerne an mich: Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen.

Foto: Cliff Booth/Pexels

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